svg loader
ujhgfdsx

nhgbfds

Catering AGBs

Stand 01.07.2018 

1. Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Veranstaltungen durch die Firma Weiss-Event an Unternehmer liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.
Je nach vertraglich vereinbartem Leistungsgegenstand gelten die Bedingungen:

  • für Dienstleistungen
  • für Mietleistungen

1.2 Bei abweichenden oder ergänzenden Bedingungen ist zu deren Wirksamkeit eine vorherige, schriftliche Zustimmung von Weiss-Event erforderlich. Ein Vertrag oder Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn dieses von der empfangenden Vertragspartei schriftlich bestätigt wird und beiden Seiten vorliegen. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Weiss-Event. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsinhalt.

2. Angebot / Vertrag

2.1 Alle Angebote von Weiss-Event  sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden bei freibleibenden Angeboten erst durch schriftliche Bestätigung seitens Weiss-Event verbindlich.
2.2 Der Kunde wird das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Weiss-Event Dritten zugänglich machen.
2.3 Voraussetzungen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen sind der Abschluss eines wirksamen schriftlichen Vertrags durch den Kunden und Weiss-Event, in welchem der jeweilige Leistungsumfang im Einzelnen beschrieben wird. Geringfügige Abweichungen einzelner Leistungen vom den vertraglich vereinbarten Leistungsinhalten behält sich Weiss-Event vor. Soweit Weiss-Event Leistungen in den Räumen des Kunden erbringt, ist alleinig Weiss-Event gegenüber den eigenen Mitarbeitern weisungsberechtigt.
2.4 In den Verträgen genannte Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese vom Kunden und von Weiss-Event schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind, andernfalls sind alle Termine / Fristen unverbindlich.
2.5 Garantien im Rechtssinne für Leistungspflichten werden nur dann begründet, wenn diese ausdrücklich für die jeweilige Leistungspflicht als solche abgegeben und im Vertragstext als solche bezeichnet wurden.
2.6. Angebote welche sich der Kunde über die Homepage von www.weiss-event.de einholt, sind nur zur groben Kosteninformation und nicht rechtsverbindlich. Erst wenn dieses Angebot von beiden Seiten schriftlich per Vertrag bestätigt wurde, ist es gültig.

3. Störungen der Leistungserbringung

3.1 Für den Fall, dass o.g. Veranstaltung aus Gründen, die von keinem der Vertragspartnern zu vertreten sind, ausfällt, trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten selbst.
3.2 Wenn der Kunde wegen nicht ordnungsgemäßer Leistung vom Casino Mobil vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann oder solches behauptet, wird der Kunde auf Verlangen von Weiss-Event in angemessener Frist schriftlich erklären, ob er diese Rechte geltend macht oder weiterhin auf der Leistungserbringung besteht.
3.3 Überschreitet Weiss-Event einen Leistungstermin oder eine entsprechende Frist aus Gründen, die Weiss-Event zu vertreten hat, kann der Kunde pro Tag des Verzugs 1 % des Netto-Auftragswerts, mit der sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, höchstens jedoch 10 % dieses Netto-Auftragswertes als pauschalierten Schadensersatz verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Weiss-Event einen geringeren oder der Kunden einen höheren Schaden nachweist. Damit sind sämtliche Schadensersatzansprüche aus Verzug abgegolten. Eine weitergehende Haftung übernimmt Weiss-Event im Falle des Verzuges nicht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht soweit nach Gesetz zwingend gehaftet wird.
3.4 Ein Rücktritt vom Vertrag wegen Verzögerung der Leistung durch Weiss-Event ist dem Kunden nur möglich, wenn Weiss-Event die Verzögerung der Leistungserbringung zu vertreten hat.

4. Rücktritt des Kunden

Im Falle des Rücktritts des Kunden vom Vertrag aus Gründen, die Weiss-Event nicht zu vertreten hat, hat Weiss-Event einen Anspruch auf pauschale Entschädigung:

  • bis 30 Tage vor Leistungsbeginn in Höhe von 30 % der verereinbarten Netto-Vergütung
  • bis 20 Tage vor Leistungsbeginn in Höhe von 50 % der vereinbarten Netto-Vergütung
  • bis 14 Tage vor Leistungsbeginn in Höhe von 70 % der vereinbarten Netto-Vergütung
  • bis 7 Tage vor Leistungsbeginn in Höhe von 80 % der vereinbarten Netto-Vergütung
  • ab dem 7. Tag in Höhe von 90 % der vereinbarten Netto-Vergütung

Der Betrag kann höher angesetzt werden, sofern Weiss-Event diesen höheren Schaden nachweist. In gleicher Weise ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden nicht oder geringer entstanden ist, als von Weiss-Event geltend gemacht.
Leistungsbeginn meint den Tag, an dem Weiss-Event vertraglich zur Erbringung der Leistung verpflichtet ist. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklärung bei Weiss-Event.

5. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat den Mitarbeitern von Weiss-Event bei der Durchführung der vertraglichen Leistungen die erforderliche Unterstützung zu leisten, hierzu gehört insbesondere:

  • freie Zufahrt zum Aufstellungsort
  • ungehinderte Be- und Entlademöglichkeiten während des Ab- und Aufbaus
  • freier Zugang zum Aufstellungsort
  • Unterbringung/Aufstellung der ihm überlassenen Einrichtungen auf eigene Kosten in geeigneten Räumen
  • kostenfreier Parkraum für Kleinbuss in der unmittelbaren Nähe des Aufstellungsort
  • er stellt den Mitarbeiter von Weiss-Event Zugangspässe zur Verfügung
  • er sorgt zugunsten der Weiss-Event Mitarbeiter dafür, dass seine Beistellungen die Arbeitsschutzvorschriften erfüllen
  • er stellt die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb der gemieteten Einrichtungen sind auf eigene Kosten bereit
  • er sorgt vor Ort während des Auf- und Abbaus für einen kompetenten Ansprechpartner, der insbesondere über alle örtlichen Gegebenheiten (z. B. Stromanschlüsse, Aufstellungsort, Be- und Entlademöglichkeiten) informiert ist
  • er sorgt für ausreichendes Catering für die Angestellten von Weiss-Event

Der Kunde hat die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln und die Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Der Kunde darf die gemieteten Gegenstände ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Weiss-Event nicht an Dritte verkaufen, überlassen, verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Ebenso darf er diese nur mit zuvoriger schriftlicher Zustimmung von Weiss-Event an einen anderen als den vereinbarten Ort bringen.
Der Kunde hat die vereinbarten Preise fristgerecht zu zahlen. Der Kunde hat die gemieteten Gegenstände während der Vertragsdauer ordnungsgemäß zu versichern. Der Kunde darf die gemieteten Gegenstände nicht zu gesetzeswidrigen Zwecken verwenden.
Die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie Mängel oder Schäden an den gemieteten Gegenständen sind Weiss-Event unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Sachmängel sind für Weiss-Event nachvollziehbar zu beschreiben.
Wird eine von dem Kunden zu erbringende Pflicht nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erbracht, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen. Soweit und solange der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist Weiss-Event von der Erfüllung ihrer davon betroffenen Verpflichtung befreit.

6. Vergütung und Zahlung

6.1 Vergütung und Nebenkosten gelten zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes werden ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.
6.2 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung geschlossen, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Weiss-Event verlangten Vergütungssätze als üblich.
6.3 Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der Weiss-Event zu begleichen. Die Bezahlung durch Übersendung von Bargeld oder Schecks ist ausgeschlossen; bei Verlust übernimmt Weiss-Event keine Haftung.
6.4 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ist Weiss-Event berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7 % über den Basiszinssatz (§ 274 Abs. 2 BGB) p.A. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche wegen Zahlungsverzuges des Kunden bleibt Weiss-Event vorbehalten.
6.5 Soweit zum vertraglichen Leistungsumfang auch der Verkauf von Sachen gehört, behält sich Weiss-Event das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung vor.

7. Versand und Gefahrenübergang

7.1 Bei einem Versand im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Weiss-Event die Lieferung dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person geliefert hat.
7.2 Der Kunde wird unverzüglich nach dem Eintreffen die äußerliche Beschaffenheit der Lieferung und der Leistung untersuchen und bei Vorliegen von Schäden Weiss-Event unverzüglich schriftlich informieren.

8. Nutzungsrechte

Sollten die von Weiss-Event erbrachten Leistungen rechtlich, insbesondere urheberrechtlich, geschützt sein, erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der jeweilig vertraglich geschuldeten Vergütung an diesen Leistungen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares, zeitlich auf die Dauer des jeweiligen Vertrages begrenztes Nutzungsrecht für eigene, interne Zwecke eingeräumt; sämtliche sonstigen Rechte verbleiben bei Weiss-Event.

9. Rechtsmangel

9.1 Werden im Zusammenhang mit der Nutzung der von Weiss-Event erbrachten Leistungen durch den Kunden Schutzrechte Dritter verletzt und entsprechende Ansprüche von Schutzrechtsinhabern gegenüber dem Kunden geltend gemacht, hat der Kunde nach Erhalt der Anspruchsmeldung des Dritten hiervon Weiss-Event unverzüglich schriftlich zu unterrichten und Weiss-Event zu ermächtigen, einen derartigen Anspruch auf eigene Kosten abzuwehren oder zu vergleichen. Soweit der Kunde aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines Vergleichs zur Zahlung von Schadensersatz und von Gerichts- und Anwaltskosten an den Dritten verpflichtet ist, hat Weiss-Event den Kunden von solchen Ansprüchen freizustellen und diese Beträge dem Auftraggeber zu erstatten.
9.2 Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter wird Weiss-Event unter Ausschluss weitergehender Ansprüche und nach eigener Wahl sowie auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung rechtsfehlerfrei gestalten oder die Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zur vereinbarten Vergütung zurücknehmen. Soweit eine Abhilfe nicht möglich ist oder Weiss-Event nicht zumutbar ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche entsprechend der Ziffer 11 zu verlangen.
9.3 Weiss-Event wird von seinen Verpflichtungen nach Ziffer 9.1 und 9.2 frei, wenn der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit Weiss-Event handelt und wenn die Rechtsverletzung auf einer vom Kunden nicht erlaubten Verwendung der ihm überlassenen Gegenstände beruht.
9.4 Ansprüche des Kunden wegen eines Rechtsmangels verjähren in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.

10. Sachmangel

10.1 Weiss-Event gewährleistet, dass die überlassenen Mietsachen nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit ist unbeachtlich und führt nicht zu Sachmangelansprüchen.
10.2 Weist die geschuldete Mietleistung von Weiss-Event einen Sachmangel auf, kann der Kunde nach Wahl von Weiss-Event Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) verlangen.
10.3 Hat der Kunde Weiss-Event nach einer ersten Aufforderung eine angemessene Frist gesetzt und verweigert Weiss-Event die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für Weiss-Event unzumutbar oder schlagen zwei Nacherfüllungsversuche wegen desselben Sachmangels innerhalb der Frist fehl, bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten wahlweise die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Herabsetzung der Vergütung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die Nachbesserung zeitlich nicht durchführbar ist.
10.4 Die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) ist auf 10 % des entsprechenden Netto-Auftragswertes beschränkt. Der Betrag ist niedriger bzw. höher anzusetzen, wenn Weiss-Event einen geringeren oder der Kunden einen höheren Schaden nachweist.
10.5 Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Kunde bei mangelhafter Leistungserbringung auch Schadens- oder Aufwendungsersatz entsprechend der Ziffer 11 verlangen.
10.6 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von Weiss-Event erbrachten Leistungen, wenn der Kunde die Gegenstände nicht vertragsgemäß nutzt, es sei denn der Kunde weist nach, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich war. Die Sachmangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Feststellen eines Mangels diesen nicht unverzüglich gegenüber Weiss-Event schriftlich rügt.
10.7 Hat Weiss-Event nach Meldung einer Störung durch den Kunden Leistungen für eine Fehlersuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.
10.8 Die verschuldensunabhängige Haftung von Weiss-Event auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel ist ausgeschlossen gem. § 536 a Absatz 1, Satz 1, 1. Alt. BGB ist ausgeschlossen.
10.9 Sachmangelansprüche verjähren in einem Jahr nach Überlassung der Leistung. Hat Weiss-Event bestimmte Eigenschaften garantiert, verjähren die Ansprüche des Kunden ebenfalls in einem Jahr nach Überlassung.

11. Haftung

11.1 Weiss-Event haftet für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Unabhängig vom Grad des Verschuldens haftet Weiss-Event für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie verschuldensunabhängig für Schäden aus der Übernahme einer Rechtsgarantie.
11.2 Im Übrigen haftet Weiss-Event für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung so genannter Kardinalspflichten. Kardinalspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen kann. In den Fällen leicht fahrlässig verursachter Kardinalspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
11.3 Die in Ziffer 11.2 enthaltene Haftungsbegrenzung findet auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung.
11.4 Sämtliche vertraglichen Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist.
11.5 Soweit die Haftung nach diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt wird, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe von Weiss-Event, der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Unterauftragnehmer von Weiss-Event.

12. Datenschutz

Ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden werden seine übermittelten Bestandsdaten (Vorname, Name, Lieferanschrift, E-Mail Adresse, Telefonnummer) durch Weiss-Event ausschließlich zur Abwicklung der Bestellung/Vertrages verwendet und nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung per EDV-Anlage gespeichert. Eine Weitergabe dieser Daten an mit der Lieferung beauftragte Unternehmen erfolgt nur insoweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden Dritten die Daten nicht zugänglich gemacht.

13. Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die bekannt gewordenen und ausgetauschten Unterlagen und Informationen streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich im Rahmen der zur Auftragserledigung definierten Zwecke zu nutzen. Die Mitarbeiter, Angestellte, Arbeitnehmer und eventuell eingesetzte Dritte sind zur Wahrung der Vertraulichkeit entsprechend zu verpflichten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt jeweils 3 Jahre über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.

14. Aufrechnung / Übertragung von Rechten und Pflichten

14.1 Der Kunde darf Rechte und Pflichten – insbesondere Abtretungen – aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung von Weiss-Event Dritte übertragen. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
14.2 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teils zurückbehalten und nur wenn der Mangel zweifelsfrei vorliegt. Zweifelsfrei liegt der Mangel vor, wenn er rechtskräftig festgestellt wurde

15. Unwirksamkeit von Bestimmungen, Schriftformklausel

15.1 Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke tritt eine angemessene Regelung, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages vermutlich gewollt hätten.
15.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

16.1 Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
16.2 Gerichtsstand ist für alle Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag Wipperfürth.